Geflügel – Obligatorische Dokumente

Identifizierung

Jede Geflügelgruppe muss spätestens beim Verlassen des Betriebs identifiziert werden, so dass der Herkunftsbestand jederzeit bekannt ist. Diese Identifizierung muss einen klaren Zusammenhang zwischen der Gruppe und jedem Dokument verbunden mit dieser Gruppe, während des Handels und während des Transports gewährleisten.
Eine individuelle Identifizierung ist nicht Pflicht, mit Ausnahme der Sport-Tauben, die in die Nahrungsmittelkette gelangen.

Der Betriebstierarzt

Mit Ausnahme der Händler- und Hobby-Bestände, ist der Betriebstierarzt Pflicht, sobald die Kapazität Ihres Bestands 200 Geflügel erreicht oder überschreitet. Mit folgendem Link kann ein Tierarzt-Vertrag heruntergeladen werden. Die veterinärmedizinische Betreuung ist nicht Pflicht.

Das Betriebsregister

Mit Ausnahme der Hobby-Bestände ist das Betriebsregister Pflicht.
Das Register wird chronologisch innerhalb von 3 Tagen nach jeder Woche aktualisiert. Es wird während 5 Jahren aufbewahrt. Wenn der Verantwortliche im Besitz eines Abschnitts eines Begleitdokuments ist, kann dieses Dokument Bestandteil des Eingangs- und Ausgangsregisters sein. Der gesetzliche Inhalt des Registers ist hier beschrieben..

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Der Verantwortliche einer Brüterei aktualisiert ein Register in computerisierter Form, gemäß den Bestimmungen des Artikels 38, § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013. Die folgenden Angaben müssen in chronologischer Reihenfolge, pro Brüterei und pro Gruppe, angegeben werden :

  1. Datum der Ankunft und ggf. des Abgangs der auszubrütenden Eier,
  2. die Ergebnisse der Ausbrütung,
  3. die festgestellten Anomalien,
  4. die durchgeführten Laboruntersuchungen und die erhaltenen Resultate,
  5. die eventuellen Impfprogramme,
  6. die Anzahl und die Bestimmung der bebrüteten Eier, aus denen keine Küken geschlüpft sind,
  7. die Bestimmung der Eintagsküken,
  8. die Angaben der Reinigung und Desinfektion (der Abschnitte) der Einrichtung, laut der Anlage I, Kapitel II, B, 2.

Der Verantwortliche eines hauptberuflichen Geflügelbetriebs oder mit geringer Kapazität aktualisiert für jeden Geflügelbestand, ein Register in Papier-Form oder in computerisierter Form, gemäß den Bestimmungen des Artikels 38, § 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013. Die folgenden Angaben müssen in chronologischer Reihenfolge, pro Gruppe oder pro Produktionsdurchgang, angegeben werden:

  1. Datum der Ankunft und des Abgangs der Tiere,
  2. Anzahl Tiere,
  3. Herkunft und Bestimmung der Tiere,
  4. Produktionsleistungen der Gruppe, worunter :
    - Nahrungsmittelverbrauch,
    - Gewichtszunahme während der Mastzeit,
  5. die Morbidität und die Todesfälle und die Gründe dafür,
  6. der Bericht des Schlachthofs über die Resultate der Expertisen ante mortem und post mortem,
  7. die Bestimmung der Eier (gegebenenfalls),
  8. die Angaben der Anlage I, Teil A, III, Punkt 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlements und des Rates vom 29. April 2004 bezüglich der Hygiene der Nahrungsmittel

Der Geflügelhändler aktualisiert ein Register in Papier-Form oder in computerisierter Form. In den Eingängen registriert er das Hobby-Geflügel chronologisch für jede Ankunft in seinem Betrieb: das Datum der Ankunft der Tiere, die Anzahl Tiere und die Tierart, die Herkunft der Tiere. In den Abgängen registriert er chronologisch die Teilnahme an kommerziellen Ansammlungen wie folgt: das Datum und die Nummer des entsprechenden Begleitdokuments (siehe unten).
Jede Angabe des Betriebsregisters bezüglich der Ankunft und dem Abgang einer Geflügelgruppe muss einem Begleitdokument entsprechen.

Im Falle der Ankunft von Geflügel aus dem Handel oder dem Import, bewahrt der, für den Bestimmungsort, verantwortliche Tierhalter, die Gesundheitsbescheinigung während fünf Jahren im Betriebsregister auf.

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Das Begleitdokument

In folgenden Fällen sind die Erstellung und die Registrierung eines Transportdokuments Pflicht:

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  • Hauptberufliche Verbringungen von Geflügel (nicht für den Verkauf an Privatpersonen bestimmt).
  • Verbringungen von Hobby-Geflügel und von Geflügel, das als Hobby-Geflügel vom Händlerbetrieb in eine kommerzielle Ansammlung verkauft werden soll.
  • Verbringungen von Tauben als Schlacht-Tauben (Geflügel).
  • Beim Import und Export von Geflügel.

Für Geflügel ist der Transporteur standardmäßig für das Layout und die Registrierung des Begleitdokuments verantwortlich. Im Falle von Importen oder Exporten, kümmert der Tierhalter sich selbst darum. Die Transporte von der Brüterei (Eintagsküken) können ohne Begleitdokument getätigt werden, vorausgesetzt, die Brüterei registriert in Sanitel alle Angaben bezüglich jedes Transports, und dies, innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft.

Der Inhalt des Dokuments (Beispiel) ist gesetzlich festgelegt, aber Sie können das Layout und die Registrierungsmethode (Papier oder digital) frei wählen. Innerhalb von 7 Tagen nach dem Transport muss dieser in Sanitel registriert werden. Das Dokument wird während 5 Jahren vom Aufladeort, dem Abladeort und dem Transporteur aufbewahrt.

Der Transporteur und der Tierhalter können die ARSIA mit den Registrierungen in Sanitel beauftragen.

Für Hobby-Geflügel und Geflügel, das als Hobby-Geflügel verkauft werden soll, ist die Erstellung des Begleitdokuments nur für den Transport vom Händlerbetrieb zur Ansammlung und zurück Pflicht. Bei der Ansammlung stellt der Händler dem Organisator der Ansammlung ein Exemplar des Begleitdokuments zur Verfügung. Dieses Dokument muss nicht in Sanitel registriert werden, kann aber im Betriebsregister aufbewahrt werden.

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